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Rückgaberecht nach Ankaufsuntersuchung maximal 2 Wochen

Viele Käufer und Verkäufer sind vorsichtiger geworden und lassen vom Tierarzt beim Pferdekauf eine Ankaufsuntersuchung machen. Mit der Untersuchung und der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sollte der Käufer jedoch nicht zu lange warten, wenn er das Pferd schon abgeholt und bezahlt hat.

 

Vielfach herrscht der Irrglaube, dass ein Käufer grundsätzlich ein zweiwöchiges Umtauschrecht hat, wenn er mit dem gekauften Pferd doch nicht zufrieden ist. Ein solches Recht gibt es nicht. Wenn jedoch eine Ankaufsuntersuchung gemacht wird und sich ein Befund ergibt, ist ein Rücktritt grundsätzlich möglich, wenn die Befunde „unverzüglich“ dem Verkäufer mitgeteilt werden. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied kürzlich, dass die Obergrenze für eine „Unverzüglichkeit“ bei zwei Wochen liegt.

Voraussetzung für dieses besondere, zeitlich begrenzte Rücktrittrecht ist, dass ein Kaufvertrag bereits besteht, der vorsieht, dass eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wird. Zumeist ist eine solche Vereinbarung als aufschiebende Bedingung anzusehen, das heißt der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn das Pferd keine Befunde hat. Das gilt auch dann, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt oder besprochen haben. Hat das Pferd dann wie im vorliegende Fall einen „Ton“ (Kehlkopfpfeifen), ist der Vertrag hinfällig.

Im zu entscheidenden Fall gab es eine Besonderheit: 

Der Käufer hatte das Pferd schon erhalten und den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. Bei der Untersuchung zeigte sich der Ton. Der Käufer wollte das Pferd zurückgeben und sein Geld vom Verkäufer erstattet bekommen. Allerdings hatte sich der Käufer erst rund einen Monat nach der Untersuchung bei dem Verkäufer gemeldet. Zu spät, sagte das OLG. Unverzüglich sei als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Soweit der Käufer in der Gerichtsverhandlung angeführt hatte, er habe zunächst überlegt, ob er das Pferd zurückgebe oder es behalten und eine Operation durchführen lassen sollte, rechtfertigt dies keine längere Rügefrist. Es kommt jeweils auf den einzelnen Fall an, ob die Frist tatsächlich zwei Wochen oder nur eine oder gar nur wenige Tage lang ist. Im Handelsrecht, so das Gericht, seien ein bis zwei Tage üblich.

Die nachträgliche Ankaufsuntersuchung soll kein für den Käufer unbegrenztes Rücktrittsrecht mit sich bringen. Hierdurch würde der Verkäufer benachteiligt. Dem Käufer bleiben nach den maximal zwei Wochen die üblichen Gewährleistungsansprüche, bei denen er beweisen muss, dass der Befund schon vor Übergabe des Pferdes vorgelegen hat.

Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung damit, dass eine Ankaufsuntersuchung sowohl im Interesse des Käufers als auch des Verkäufers liegt. Für den Käufer bietet die Ankaufsuntersuchung eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob er das Pferd kaufen bzw. behalten will. Der Verkäufer hat ein Interesse an Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers aufgrund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. 

Eine klare vertragliche Absprache im Vorwege kann Unsicherheiten bei Fristen, die wie im vorliegenden Fall zu einem langjährigen, kostspieligen Rechstreit führten, vermeiden. 

 

32. Ausgabe August/September 2010